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   FG Sachsen-Anhalt, 28.04.2004 - 2 K 332/02   

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https://dejure.org/2004,21174
FG Sachsen-Anhalt, 28.04.2004 - 2 K 332/02 (https://dejure.org/2004,21174)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 28.04.2004 - 2 K 332/02 (https://dejure.org/2004,21174)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 28. April 2004 - 2 K 332/02 (https://dejure.org/2004,21174)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtzeitigkeit einer gerichtlichen Geltendmachung eines Zahlungsausfalls bei einer Mineralöllieferung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Vergütung von Mineralölsteuer wegen verspäteter gerichtlicher Geltendmachung des Zahlungsausfalls; Vergütung von Mineralölsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Vergütung von Mineralölsteuer wegen verspäteter gerichtlicher Geltendmachung des Zahlungsausfalls - Vergütung von Mineralölsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 17.12.1998 - VII R 148/97

    Revisionsfrist - Gerichtliche Vertretung der Behörde - Mineralölsteuer -

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 28.04.2004 - 2 K 332/02
    Wenn - wie im vorliegenden Fall - feststeht, dass die gerichtliche Geltendmachung verspätet erfolgt ist, erübrigen sich hypothetische Kausalitätserwägungen darüber, ob im Falle einer rechtzeitigen gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche der Schaden hätte vermieden oder vermindert werden können (Urteil des BFH vom 17. Dezember 1998 VII R 148/97, ZfZ 1999, 310).
  • BFH, 02.02.1999 - VII B 247/98

    Mahnung unter Fristsetzung - Hinweis auf Rechtshängigkeit - Rechtzeitigkeit der

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 28.04.2004 - 2 K 332/02
    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) - nach Auffassung des Senats zutreffend - entschieden hat, liegt eine den Anforderungen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV entsprechende gerichtliche Geltendmachung nur dann vor, wenn die gerichtliche Verfolgung einer ausstehenden Forderung spätestens etwa zwei Monate nach der Belieferung in die Wege geleitet wird (Beschluss des BFH vom 02. Februar 1999 VII B 247/98, ZfZ 1999, 305).
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